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Wir halten Sie auf dem Laufenden
Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen und unsere Kanzlei.
Jahressteuergesetz 2009: Änderungen seit dem 1.1.2009
Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem am 28.11.2008 vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 ergeben:
- Kinderzulage bei Eigenheimförderung
Die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung wird weiterhin bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Kindergeld-Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr (Steueränderungsgesetz 2007) bleibt hier also unberücksichtigt. - Betriebliche Gesundheitsvorsorge
Um betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter zu steigern werden Arbeitgeber von der Besteuerung befreit, sofern sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt zum Beispiel für Kurse zur Rückengymnastik, Suchtprävention oder Stressbewältigung, nicht jedoch für Beiträge für den Sportverein oder ein Fitnessstudio. - Neue Steuerklasse für Ehepaare
Ab 2010 können berufstätige Ehepaare eine neue Steuerklasse "IV-Faktor /IV-Faktor" wählen. Dabei wird der steuerliche Ausgleichsanspruch der Ehegatten auf beide Partner verteilt. Bei der Steuerklassenkombination III / V hat der Ehepartner mit Steuerklasse V (überwiegend die Ehefrau) eine verhältnismäßig hohe Steuerbelastung. - Ohne Verfassungstreue keine Gemeinnützigkeit
Um extremistischen Organisationen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien zu entziehen werden Vereine ab 2009 nur noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sich ihre Satzung und ihre tatsächliche Geschäftsführung an die Verfassung halten. Vereine, die extremistisches Gedankengut fördern, verlieren damit Steuervorteile. Sie sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit und müssen den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.
Weitere Änderungen erfahren Sie gerne bei einem Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.
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Ist die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen?
Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten nicht aktiviert, weil bei Bilanzaufstellung durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt war, ob hierfür ein Aktivierungsgebot bestand. Das Finanzamt erhöhte den steuerlichen Gewinn um den Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die ungeklärte Frage durch die Rechtsprechung klären lassen. Die GmbH meinte, die Bilanz dürfte in diesem Punkt nicht beanstandet werden, weil sie als ordentlicher Kaufmann bei ungeklärten Rechtsfragen einen eigenen Ermessenspielraum hätte.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird demnächst entscheiden, ob die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen ist. Ist sie nach subjektiven Kriterien aufzustellen, hat der Kaufmann bei ungeklärten Bilanzierungsfragen quasi ein Wahlrecht, das auch für die Steuerbilanz gilt und durch das Finanzamt nicht beanstandet werden darf. Wird die objektive Sichtweise befürwortet, kann jede ungeklärte Bilanzierungsfrage vom Finanzamt beanstandet werden.
Hinweis: Das Problem ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat der zuständige 1. Senat des Bundesfinanzhofs, der die objektive Sichtweise befürwortet, dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs das Problem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
Gewerbesteuerliche Organschaft mit steuerbefreitem Organträger
Alten- und Pflegeheime sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. So auch die A‑GmbH, die alleinige Gesellschafterin der C‑GmbH war, die ausschließlich die Zubereitung von Speisen und Getränken für das von der A‑GmbH betriebenen Heim und auch die Reinigung vornahm. Auf Grund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags verpflichtete sich die C‑GmbH, ihren gesamten Gewinn an die A‑GmbH abzuführen, die wiederum Jahresfehlbeträge der C‑GmbH auszugleichen hatte.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der von der C‑GmbH (Organgesellschaft) erzielte Gewerbeertrag nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung der Muttergesellschaft (Organträgerin) umfasst nicht gleichzeitig auch die der Tochtergesellschaft.
Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist verdeckte Gewinnausschüttung
Ein Einzelunternehmer handelte mit Preisauszeichnungsgeräten. Er erwarb ein Grundstück und bebaute es mit einem Wohnhaus mit Einliegerwohnung. Danach beschränkte sich seine Tätigkeit auf die Vermietung von Räumlichkeiten des Hauses an eine neu gegründete GmbH, deren einziger Gesellschafter er war. Die GmbH führte das ursprüngliche Geschäft des Einzelunternehmens fort, während die Vermietung im Rahmen der Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungierte. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass das Dachgeschoss des Hauses überwiegend privat genutzt wurde und kürzte den betrieblich genutzten Teil des Hauses.
Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung, so dass das an die GmbH vermietete Gebäude Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sein konnte. Ein Gebäude kann aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Maßgebend ist der jeweilige Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein gesondertes Wirtschaftsgut.
Das Dachgeschoss wurde betrieblich genutzt, da es unabhängig von der tatsächlichen privaten Mitbenutzung an die GmbH im Zuge einer Betriebsaufspaltung gewerblich vermietet wurde. Die private Nutzung lässt die betriebliche Veranlassung der Vermietung an die GmbH unberührt, ist aber als gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung der GmbH, also als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Einzelunternehmer zu erfassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)